Ein paar Informationen aus seiner Zeit ohne jeglichen Anspruch auf Vollzähligkeit oder Richtigkeit

 

"Copperno" im 13. & 14. Jahrhundert
Die Ortschronik von Heinrich Blaß schreibt dazu ...

Wann und wie das wirkliche Dorf Köppern entstand, wird wohl immer müßige Spekulation bleiben, und nicht viel weiter läßt es sich mit der Deutung des Namens kommen. Derselbe erfuhr im Laufe der Jahrhunderte vielfache Änderungen, welche eine Erklärung eher erschwerten als erleichterten. Anfangs 12oo lautete er Coppern, 1317 Chuppern, 1334 Kuppern, 1454 Köpfern, 1482 Koppern, um 1500 Cuper, 1562 Coipffern und 1671 Köppernheim. Manche lassen ihn keltischen, andere germanischen und wieder andere alemannischen Ursprungs sein.

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Auszug aus dem Eppsteiner Lehnbuch von 1269 mit der ersten 
urkundlichen Erwähnung Coppernos. In den letzten vier Zeilen steht:

"Item dominus Burchardus Printsac habet in feodo a domino Gergardus molendinum in Copperno et talentum in Rode."
"Dem Herrn Burghard Printsac verleiht Herr Gerhard eine Mühle in Köppern und einen Zehnten in Rode."

Mit Beendigung der Völkerwanderung hatten die Franken die Taunusberge in Besitz, was schon früher erwähnt wurde. Von ihnen stammte die Gaueinteilung. Köppern gehörte zum Niddagau, einem verhältnismäßig kleinem Gau. Seine Grenze begann am Main zwischen Fechenheim und Dörnigheim und lief Niddaaufwärts bis zum Einfluß der Nidder. Von da ging sie bis Okarben, um sich hier westlich zu wenden, dem Taunus zu. Auf dieser Strecke nahm sie ihren Weg zwischen Petterweil und Rodheim hindurch, an Köppern vorüber, Wehrheim rechts liegen lassend, über den Pfahlgraben hinweg zum Goldbach im Lorsbacher Tal. Diesem Bach und seiner Fortsetzung, dem Schwarzbach abwärts folgend, gelangte sie wieder zum Main, der die Südgrenze bildete.

Als hervorragendes Geschlecht, das die Gaugrafenwürde inne hatte, wurden die Herrn von Nüring genannt, die auf der Burg Nüring (das spätere Falkenstein) saßen.

In Gerichtssachen galten die Gaugrafen scheinbar nur als Berufungsinstanz. Die bürgerliche und kriminelle Gerichtsbarkeit fiel unter das Zent, die Versammlung freier Männer. Der Leiter war der Zentgraf und verflichtet, "das Ding" einzuberufen. Der Zentgraf führte im 13. Jahrhundert die Bezeichnung Landvogt und im 15.Jahrhundert Statthalter.

Im Niddagau bestanden folgende Zentgerichte: Bornheimer Berg, Heuseis bei Eppstein, Ursel, das sogenannte Gericht "um die Höhe", Höchst und Hofheim.

Etwa um 1300 schwand die Bezeichnung Zent, und die Gerichte hießen "peinliche Gerichte oder peinliche Halsgerichte". Da der Blutbann aber alleiniges Recht des Königs war, führten sie auch den Namen "königliche Banngerichte". Im Laufe der Jahrhunderte entwickelten sich in allen Orten die dem Zentgerichte nachgebildeten Dorfgerichte. Hier war der Schultheiß (von siult = Schuld und heischen = fordern) der oberste Gerichtsherr. Eine besondere Stellung im Rechtswesen nahmen die Märkergedinge ein. Sie entwickelten sich erst im Mittelalter, nachdem die Zentgerichte eingegangen waren.

Unter der fränkischen Herrschaft ging die Einführung des Christentums vor sich. Wer die Heilsbotschaft in diese Gegend brachte, ist nicht gewiß, wahrscheinlich Schottische oder Mainzer Mönche. Doch bedurfte es noch langer Zeit, den Glauben an die Götter zu verdrängen und mildere Sitten in die Herzen der Bevölkerung zu pflanzen. Erst gegen Ende des 8. Jahrhunderts nach Christus machte das Christentum, wenn auch mit Hilfe der kaiserlichen Macht, gewaltige Fortschritte. Bei dem wachsenden inneren und äusseren Einfluß der Kirche nahm der Schenkungseifer zu einem Seelengerät bei großen und kleinen Besitzern zu. Durch solche Schenkungen an das Kloster Lorsch (Rheinhessen) traten zum ersten male Homburgische Orte aus dem Dunkel der Vorzeit  in das Licht der urkundlich beglaubigten Geschichte. Nur Köppern ruhte noch weiter im Schöße der Verborgenheit. Trotz dessen bestand es sicher schon. Wenn auch die Namen von Orten im einstigen Niddagau nicht alle vor Ende des 11. Jahrhunderts, bis wohin die Gauverfassung ungefähr reichte, namentlich vorkommen, so kann doch mit Bestimmtheit angenommen werden, daß die in den Urkunden des 12. und 13. Jahrhunderts erst erscheinenden Dörfer ebenfalls recht alte Gründungen waren.

Die erste bis jetzt bekannte Urkunde, in der Köppern Erwähnung fand, stammte von Anfangs 1200 und lautete gekürzt: "Item dominus Burchardus Printsac habet in feodo a domino Gergardus molendinum in Copperno et talentum in Rode." Zu deutsch: "Dem Herrn Burghard Printsac verleiht Herr Gerhard eine Mühle in Köppern und einen Zehnten in Rode." (Welches von den vielen Rode gemeint, ist unbekannt.) In dieser Urkunde handelte es sich um ein Eppsteinisches Lehen, welches allem Anschein nach die Tannenmühle ist oder vielleicht die Dickmühle.

In der nächstfolgenden Urkunde betrifft es nun das Dorf selbst und zwar das örtliche Gericht, welches Reichslehen war. "Kaiser Ludwig der Bayer bewilligte im April 1315 Eberhard III. von Breuberg, Landvogt der Wetterau, wegen der angesehenen und treuen Dienste, die er ihm geleistet habe, demselben, daß er seiner Gemahlin Mechthild und den Töchtern, die von derselben hatte, l.000 Mark reinen Silbers als Leibgeding (nomine doti) auf seine Reichslehen deputiren und constituiren möge." 1317 stellte der Kaiser eine weitere Urkunde aus, worin dieses Leibgeding von l.000 Mark auf genannte Reichslehen in der Art wirklich angewiesen wurde, daß dasselbe nach dem Ableben der Mechthild auf ihre Töchter Elisabeth und Lucarde frei übergehen sollte, und worin es weiter heißt, der Kaiser habe die Mutter und Töchter, nachdem er vorher von jeder derselben, wie herkömmlich, einen Kuß erhalten hätte (recepto prius abeis et earum singulis osculo in talibus de iure et consuetudine fieri consuevit) wirklich belehnt.

Als Reichslehen, auf denen diese Dotation haften sollte, wurde angegeben: "der 8. Teil des Büdinger Waldes, zwei Teile des Gerichts des Ortes (ville) Selbolt, das Gericht des Dorfes Grindau und der zum Erbburglehen zu Geinhausen gehörigen Dörfer, Anteil am Gericht zu Cuppern, das Gericht der Dörfer Bergen und Rod, der königliche Saal zu Frankfurt, die Äcker vor dieser Stadt, Buhinden (Beunde) genannt, 70 Achtel Forsthafer zu Langen und 3 Mark Grundzins zu Frankfurt."

Mehrten sich auch von jetzt ab die Nachrichten, so reichte das Material doch nicht aus, eine zusammenhängende Ortsgeschichte zu schreiben. Dieser Materialmangel lag eben damals an den Zeitverhältnissen. Das 13., 14. und 15. Jahrhundert hallten wider von Waffengeklirr, Kampfgeschrei und Rossegestampf. Das Rittertum neigte sich seinem Untergang zu, um als Raubrittertum zu endigen. Fehden untereinander und Kampf mit den Städtebündnissen, die zum Schütze gegen die Stegreifritter entstanden, lösten einander ab.

Wenn auch in der Herrschaft Homburg in den Zeiten des Mittelalters nicht von Städtebündnissen gegen Adel und Ritterschaft, nicht von Furcht und Sorge der letzteren vor der auf­blühenden Macht städtischer Gemeinwesen die Rede sein korinte, da die wenigen Dörfer keine Bedeutung hatten, so waren doch die Kämpfe des Adels unter sich und ge­gen die benachbarte freie Reichsstadt Frankfurt heftig genug, die Bevölkerung in Mitleidenschaft zu ziehen, ganz zu geschweigen der adeligen Wegelagerer. Es e­schien nun auffällig, daß über Köppern aus dieser Zeit des Faustrechts nichts zu berichten war, wo doch Nachbarorte wie Bommersheim, Mittel- und Niederstedten, Kirdorf und Homburg viel zu leiden hatten, und einige Dörfer der nächsten Umgebung so Dornholzhausen, Dillingen, Willkommshausen vom Erdboden verschwanden. 

Vielleicht ließe es sich damit begründen, daß das Gericht Kaiserlehen war, oder auch vielleicht durch die Inhaber dieses Lehens, was ihm vielleicht zur Rettung gereichte. Mit dem Erlöschen der Gaugrafschaft im Niddagau kam die Burg Homburg an Wortwin von Hoinberg, auch von Stedten genannt. Er verkaufte seine Burg um 1180 an Gottfried I. von Eppstein mit allen Rechten, die dazu gehörten.

1223  Nach dem Tode Gottfried I. stifteten seine beiden Söhne Gerhard II. und Gottfried II. zwei Hauptlinien, von denen jede den gleichen Anteil an der Burg Homburg hatte. Unter der Herrschaft der beiden
1254 Gottfriede ward 1254 für kurze Zeit das Interdikt über die Eppsteinischen Lande verhängt, aber schon am 20. Dezember desselben Jahres wieder aufgehoben. Die Gottfried II. zugefallene Hälfte vererbte sich in ununterbrochener Folge weiter auf seine Nachkommen. Dagegen teilte Gerhard II. Sohn, Gerhard III., mit seinem Bruder Werner, dem nachmaligen Erzbischof von Mainz, seine Hälfte abermals. Nach Gerhard III. Tod fiel sein Viertel an seinen Schwiegersohn Eberhard I. von Katzenelnbogen. 
1268 Erzbischof Werner übergab am 28. November 1268 seine Rechte an der Burg Homburg dem St. Martins Altar seiner Kirche zu Mainz. 
1278 Der hierüber mit Eberhard I. entstandene Streit ging erst mit dem 17. März 1278 zu Ende, indem Werner und Elisabeth, die Tochter seines verstorbenen Bruders, die Gemahlin Eberhards, sich durch die Vermittlung der Grafen Heinrich von Weilnau und Werner von Falkenstein mit Gottfried II. und dessen Sohn Gottfried III. verglichen. 
1284 Doch schon 1284 schenkte Werner, das wahrscheinlich durch den Tod eines unverheirateten Neffen Gerhard IV. ihm zugefallene Viertel (denn nirgends erschien das Erzstift Mainz im Besitz desselben) dem Erzstift. Es schien aber später durch Tausch wieder an Eppstein oder Katzenelnbogen gekommen zu sein.

Graf Eberhard I, ein treuer Anhänger Rudolf von Habsburg, galt als einer der größten Staatsmänner seines Zeitalters. Rudolfs Vertrauen zu ihm war so groß, daß er ihn während seiner ganzen Regierung beinahe immer in seinem Gefolge hatte. Dasselbe Vertrauen bezeugte ihm auch Kaiser Adolf von Nassau und ließ ihm Anteil an den wichtig­ten Staatsgeschäften. Kaiser Adolf stand vor einem Kriege mit König Philipp dem Schönen von Frankreich. Weil nun zu gleicher Zeit ein Krieg zwischen England und Frankreich auszubrechen drohte, so erkaufte sich Eduard I. von England durch Subsidien den Kaiser Adolf. 

Zu der Übereinkunft half besonders Graf Eberhard. Um letzteren noch fester an sich zu binden, suchte Eduard ihn zu seinem Vasallen zu machen. Er versicherte ihm 500 Pfund Sterling unter der Bedingung zu, daß er die Schlösser Homburg v.d.H. und Steinheim von ihm zum Lehen trage. Eberhard nahm wirklich für diese Summe seinen Anteil an genannten Schlössern zum Lehen. 

1294 Mit Adolfs Tod löste sich die Verbindung mit England, und da der Krieg nicht zustande kam, erlosch auch die Lehensherrschaft bald darauf. Eberhards Enkel Eberhard II. und seines Vaters Bruder Berthold II.
1318 mutscharten (= Teilung des Genusses an Stammgütern mit Vorbehalt der Eigentumsgemeinschaft) beide ihr gemeinschaftlich besessenes Land auf sieben Jahre unter der Bedingung, daß es ihnen freistehe, nach Verlauf der Mutschierung sie für eine völlige Teilung gelten zu lassen. Es mußte so gehalten worden sein, denn jede Partei veräußerte ihren Anteil an den Schlössern Hom­burg und Steinheim selbständig. 

Graf Eberhard II. und sein Bruder Johann II. hatten seither, als die Vertreter der ältesten der beiden Seitenlinien, in die sich die Katzenelnbogische Hauptlinie geteilt hatte, das Interesse ihres Hauses allein gewahrt und zugleich ihre Brüder vertreten. Als Eberhard II. ohne männliche Leibeserben starb, erschien sein Bruder Johann II. an seiner Stelle und pflanzte den Namen fort. Der jüngere Zweig der Katzenelnbogischen Linie beruhte damals auf Johann I. und seinem Bruder Eberhard III. Letzteren ökonomischen Verhältnisse mußten gleich anfangs sehr zerrüttet gewesen sein. 

1327 Er und seine Gemahlin Agnes, eine Gräfin von Bickebach erhielten 1327 von den Juden zu Frankfurt 200 Pfund Heller nicht anders als auf Gottfried IV. von Eppstein Credit und das unter sehr harten Bedingungen. Bei Versäumnis des Rückzahlungstermins wuchs nämlich die Schuldsumme auf 300 Pfund Heller, und im Falle der Zahlungsunfähigkeit verfiel ihr Viertel an den Schlössern Homburg und Steinheim an Gottfried. Der Termin wurde auch wirklich nicht eingehalten und die Schuld wuchs dadurch auf 1.200 Pfund.

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